Erbrecht

Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf einen oder mehrere Erben (Erbengemeinschaft) über. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem gesetzlichen und dem testamentarischen Erben.
Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis von dem Erbfall ausschlagen. Bestimmten gesetzlichen Erben steht ein Pflichtteilsanspruch zu, wenn sie testamentarisch nicht oder nur unzureichend bedacht wurden. Ein Testament kann nur persönlich errichtet werden. Es muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sowie mit Datum und Ort versehen werden. Beim Notar kann ein öffentliches Testament von diesem niedergeschrieben werden.
Eheleute können ein gemeinsames Testament, z.B. ein Berliner Testament, errichten. In einem Testament können auch Vermächtnisse oder Auflagen, z.B. Testamentsvollstreckung, angeordnet werden. Durch einen Erbvertrag können unwiderrufliche erbliche Regelungen vereinbart werden.
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